Dr. Andreas Grimm

Trimburgstraße 2 • 81249 München
Telefon: (0 89) 8 40 44 71 • Telefax: (0 89) 8 40 61 432 • E-Mail: info@rechtsanwalt-grimm.de
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Rechtsschutzversicherungen


Grundsätzliches zur Rechtsschutzversicherung
Wie bei allen Versicherungen gilt auch hier: Versicherungen leben davon, daß sie möglichst viele Prämienzahlungen einnehmen und möglichst wenig Versicherungsleistungen auskehren. Im Regulierungsverhalten gibt es unterschiedliche Erfahrungswerte. Generell zeigt sich, daß Kulanz bei der Regulierung tendenziell, allerdings zumeist in Abhängigkeit von Versicherungsdauer und Schadenshäufigkeit, abnimmt.

So gesehen können wir keine Empfehlungen zugunsten einzelner Versicherer aussprechen. Allgemeine Aussagen über Sinn und Unsinn von Rechtschutzversicherungen sind zudem wenig hilfreich, Letztlich kommt es auf den jeweiligen Versicherungsvertrag mit gegebenenfalls individuellen Leistungspaketen an, die auf die speziellen Bedürfnisse anzupassen sind. Grundsätzlich sehen wir drei Bereiche, für die sich eine Privatperson versichern lassen sollte.

  • Verkehrsrechtschutz
  • Mietrechtsschutz
  • Arbeitsrechtsschutz
Für einen darüber hinausgehenden Versicherungsschutz bei einer Rechtsschutzversicherung sollten Sie sich mit Ihrem Versicherungsmakler ins Benehmen setzen.

Sind Sie nicht Mieter, sonder Haus- oder Wohnungseigentümer, kommt natürlich kein Mietrechtsschutz in Betracht. Statt dessen empfiehlt sich eine Versicherung für Immobilieneigentümer, die erforderlichenfalls das Vermietungsrisiko abdeckt. Wohnungseigentümerverbände bieten ihren Mitgliedern oftmals eine durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Erstberatung sowie günstigere Konditionen für Verträge mit Versicherern an.

Für Unternehmer und sonstige Selbständige sollte eine auf den individuellen Einzelfall abgestimmte Kombination von Versicherungsschutz gewählt werden. Näheres erfahren Sie über Ihren Versicherungsmakler.


Versicherungsschutz und Deckungszusage im Einzelfall
Entgegen der weitverbreiteten Ansicht, die teilweise sogar rechtsfehlerhaft von Instanzgerichten vertreten wird, ist die Einholung einer Deckungszusage und weitere Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer bereits eine eigene Angelegenheit, die gesondert zu vergüten ist. Gegenstandswert ist die Versicherungsleistung in Höhe der im Raum stehenden Vergütung.

Aus Kulanzgründen übernehmen wir jedoch – rechtlich unverbindlich und ohne dazu verpflichtet zu sein – die Einholung der Deckungszusage und, soweit erforderlich, grundsätzliche Ausführungen und Ergänzungen zum Mandatshintergrund. Bitte haben Sie aber dafür Verständnis, daß wir unsere Hilfe und Vertretung für eine darüber hinausgehende versicherungsrechtliche Auseinandersetzung nur im Rahmen eines gesonderten Mandats gegen Ihren Rechtsschutzversicherer übernehmen können.


Umfang der Versicherungsleistungen
Die Rechtsschutzversicherungen gewähren im Rahmen ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt. Dies führt mitunter zu Deckungslücken, wenn ein auswärtiges Gericht örtlich zuständig ist und/oder eine Honorarvereinbarung getroffen wird. Die Vergütung nach dem RVG stellt lediglich die Mindestvergütung dar.

Beratungshilfe, Prozeßkosten- und Verfahrenskostenhilfe; Pflichtverteidigung
In Fällen entsprechender Bedürftigkeit besteht die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn keine Möglichkeit eines Versicherungsschutzes durch einen Rechtsschutzversicherer zu erlangen ist.

Für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung kann unter den jeweiligen Voraussetzungen Beratungshilfe in Anspruch genommen werden, für die gerichtliche Vertretung analog dazu Prozeßkostenhilfe bzw. – in familiengerichtlichen Verfahren und anderen Verfahren nach dem FamFG – Verfahrenskostenhilfe. Auskünfte erteilen die Rechtsantragsstellen der Gerichte.

Bei Strafverfahren kann Pflichtverteidigung angeordnet werden. Dies geschieht jedoch nur bei schwereren Delikten, die ein bestimmtes Strafmaß erwarten lassen, nicht jedoch im Bereich einfach gelagerter Straftaten und sonstiger Fälle der Bagatellekriminalität.
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