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Vergütung
Für die anwaltliche Vergütung haben sich zwei Vergütungsmodelle entwickelt:
- Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Honorarvereinbarung
Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Ist zwischen Anwalt und Mandant nichts anderes vereinbart, erfolgt die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718 (788):
Honorarvereinbarung
In bestimmten Fällen erscheint die Abrechnung nach dem RVG nicht zweckmäßig oder angemessen, z. B. weil sich der Gegenstandswert nicht zuverlässig ermitteln läßt.
Hier bietet sich, zumindest in den Fällen, in denen das RVG dies zuläßt, eine Honorierung nach Aufwand (Arbeitszeit) an.
In besonderen Fällen mit abschätzbarem Aufwand besteht auch die Möglichkeit eines Pauschalhonorars oder eine Kombination von Zeit- und Pauschalhonorar.
Auslagen, Kosten, Mehrwertsteuer
Hinzu kommen gegebenenfalls noch Auslagen und in jedem Fall die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%) sowie Kosten; Kosten sind je nach Art mehrwertsteuerpflichtig (z. B. Aktenversendungspauschale) oder mehrwertsteuerfrei (z. B. Gerichtsgebühren).
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